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   VGH Hessen, 21.02.1996 - 8 UE 2043/94   

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https://dejure.org/1996,16308
VGH Hessen, 21.02.1996 - 8 UE 2043/94 (https://dejure.org/1996,16308)
VGH Hessen, Entscheidung vom 21.02.1996 - 8 UE 2043/94 (https://dejure.org/1996,16308)
VGH Hessen, Entscheidung vom 21. Februar 1996 - 8 UE 2043/94 (https://dejure.org/1996,16308)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 9 Abs 2 S 1 Nr 3 MilchGarMV, § 15b Abs 1 MilchVergV
    Voraussetzungen für die Gewährung der Milchaufgabevergütung - hier Übergang von Referenzmengen nach Rückgabe von Milcherzeugungsflächen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 30.11.1989 - 3 C 47.88

    Festsetzung des Streitgegenstandswertes für ein Revisionsverfahren - Ansetzung

    Auszug aus VGH Hessen, 21.02.1996 - 8 UE 2043/94
    Als Grund für die Reduzierung der Referenzmenge der Klägerin gab die Landwirtschaftskammer eine - im Anschluß an das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. November 1989 - 3 C 47.88 - (BVerwGE 84, 140) - geänderte Gesetzesauslegung zum Pächterschutz an.

    Wie das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 30. November 1989 (BVerwGE 84, 140 = Buchholz 451.512 MGVO Nr. 18) dargelegt hat, ergibt sich aus Art. 7 der VO (EWG) Nr. 857/84 des Rates vom 31. März 1984 über Grundregeln für die Anwendung der Abgabe gemäß Art. 5 c) der VO (EWG) Nr. 804/68 im Sektor Milch und Milcherzeugnisse (ABl. EG Nr. L 90 S. 13) und Art. 5 der VO (EWG) Nr. 1371/84 vom 16. Mai 1984 mit den Durchführungsbestimmungen für die Zusatzabgabe nach Art. 5 c) der VO (EWG) Nr. 804/68 (ABl. EG Nr. 132 S. 11), daß nach Ablauf des Pachtverhältnisses die mit dem zurückgegebenen Betrieb oder den zurückgegebenen Betriebsteilen erwirtschaftete Referenzmenge grundsätzlich dem Verpächter, der wieder die Verfügungsgewalt über den Betrieb erlangt hat, zugeordnet ist und nicht dem ausscheidenden Pächter.

  • BFH, 13.03.1990 - VII R 47/88
    Auszug aus VGH Hessen, 21.02.1996 - 8 UE 2043/94
    Zwar hat der Bundesfinanzhof wiederholt entschieden (vgl. Urteil vom 13. März 1990 - VII R 47/88 - m.w.N.), daß in der stillschweigenden Entgegennahme der Mitteilung des Käufers (Molkerei) durch das Hauptzollamt nach § 4 Abs. 2 MGVO ein die entsprechende Feststellung der Anlieferungs-Referenzmenge umfassender Verwaltungsakt liege, der die Grundlage für die Erhebung der Milchabgabe nach § 11 MGVO darstelle und daher als Grundlagenbescheid im Sinne des § 171 Abs. 10 AO (1977) anzusehen sei und im Falle seiner Rechtswidrigkeit nur unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 MOG (1986) zurückgenommen werden dürfe.
  • BFH, 25.06.1991 - VII B 33/91

    Unterlassene Zuteilung einer Milchquote nach der Teilnahme des Steuerschuldners

    Auszug aus VGH Hessen, 21.02.1996 - 8 UE 2043/94
    Die Bescheinigung nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 MGVO dient dem Nachweis des Referenzmengenübergangs gegenüber dem Käufer und ist materiell-rechtliche Voraussetzung für die Referenzmengenfestsetzung nach § 10 Abs. 3 MGVO durch das Hauptzollamt, also für eine steuerliche Entscheidung einer Finanzbehörde (BFH, Beschluß vom 17. Dezember 1985 - VII B 116/85 -, BFHE 145, 289), und damit für die sich daraus ergebende Nichterhebung der Abgabe (BFH, Beschluß vom 25. Juni 1991 - VII B 33/91 -, BFH/NV 1992, 286).
  • BFH, 13.07.1993 - VII R 92/92

    Neufestsetzung einer Milchanlieferungsreferenzmenge (ARM) durch das Hauptzollamt

    Auszug aus VGH Hessen, 21.02.1996 - 8 UE 2043/94
    Überdies hat der Bundesfinanzhof im Urteil vom 13. Juli 1993 - VII R 92/92 - in einem obiter dictum die Auffassung vertreten, bei einer Festsetzung der Anlieferungs-Referenzmenge auf dem Weg über die stillschweigende Entgegennahme der Mitteilung der Molkerei durch das Hauptzollamt sei diese Festsetzung zugleich die bindende Grundlage für die Berechnung der Milchaufgabevergütung nach der Verordnung über die Gewährung einer Vergütung für die Aufgabe der Milcherzeugung für den Markt.
  • BFH, 17.12.1985 - VII B 116/85
    Auszug aus VGH Hessen, 21.02.1996 - 8 UE 2043/94
    Die Bescheinigung nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 MGVO dient dem Nachweis des Referenzmengenübergangs gegenüber dem Käufer und ist materiell-rechtliche Voraussetzung für die Referenzmengenfestsetzung nach § 10 Abs. 3 MGVO durch das Hauptzollamt, also für eine steuerliche Entscheidung einer Finanzbehörde (BFH, Beschluß vom 17. Dezember 1985 - VII B 116/85 -, BFHE 145, 289), und damit für die sich daraus ergebende Nichterhebung der Abgabe (BFH, Beschluß vom 25. Juni 1991 - VII B 33/91 -, BFH/NV 1992, 286).
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